Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1996

HG 1996

§ 7 Mehrausgaben

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der

Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark

festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz

2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten diese

Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark, ist die

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages

einzuholen. Mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des

Landtages sind von dieser Höchstgrenze die unvorhergesehenen

Komplementärmittel ausgenommen, die das Land zur Mitfinanzierung der von

den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur

Verfügung gestellten Ausgabemittel aufbringen muß. Dies gilt

entsprechend für vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu

leistende unvorhergesehene und unabweisbare Verwaltungsausgaben.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ansätze der

Titel der Gruppen 511 bis 528 und 532 bis 546 mit Einwilligung der Ministerin

der Finanzen gegenseitig deckungsfähig, soweit die Ausgaben nicht

übertragbar sind. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich, wenn die

veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel um nicht mehr als 2 000 Deutsche Mark

oder um 40 vom Hundert des Ansatzes überschritten werden soll. Die

Sätze 1 und 2 finden auf die Kapitel in den Einzelplänen 03, 04, 06,

10 und 12 des Landeshaushalts, bei denen durch Modellvorhaben gemäß

§ 5 flexiblere Mittelbewirtschaftung erprobt wird, keine Anwendung.

(3) Mehrausgaben bei Ausgaben für veranschlagte kleine

und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten dürfen mit Einwilligung

der Ministerin der Finanzen abweichend von § 37 der Landeshaushaltsordnung

in der Höhe geleistet werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für

andere kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

kassenmäßige Minderausgaben entstehen. Überschreiten diese

Mehrausgaben den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark im Einzelfall, ist die

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages

einzuholen. Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß für

Haushalt und Finanzen des Landtages über die Einwilligung gemäß

Satz 1 zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1996.

(4) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß

für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 31. März, zum 30. Juni,

zum 30. September und zum 31. Dezember über den aktuellen

Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Die Ressorts berichten zum selben

Termin auch über den Stand der Bewilligungen bei den Hauptgruppen 6 und 8.

Darüber hinaus berichten die Ressorts zum 30. September 1996 über die

Besetzung der Planstellen und Stellen und die Ministerin der Finanzen über

die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen zum 30. September

1996. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie berichtet

zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1996 dem Ausschuß

für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer übersicht der

bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als 2

000 000 Deutsche Mark über den Stand der Bewilligung von

Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der

regionalen Wirtschaftsstruktur". In der übersicht sind die der

Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.

(5) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß

für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Gewährung und

Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien

und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß

§§ 3 und 4 des Haushaltsgesetzes sowie über die Beteiligung des

Landes Brandenburg an Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts zum

30. September 1996.

(6) Ausgaben für Investitionen und Betrieb von

Datenfernübertragungsnetzen sind grundsätzlich in Höhe von 30

vom Hundert gesperrt. Die gesperrten Ausgaben sind zur Finanzierung des

Landesverwaltungsnetzes einzusetzen. Das Nähere regelt die Ministerin der

Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.

(7) In Abweichung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 45

Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung darf die Ministerin der Finanzen ihre

Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten auch erteilen, wenn die

übertragenen Ausgaben nach Ausschöpfung anderer

Deckungsmöglichkeiten aus einem nicht in Anspruch genommenen Teil der

Kreditermächtigungen des Vorjahres gedeckt werden.

(8) In den Einzelplänen veranschlagte Mittel für

Maßnahmen nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (IfG) vom

23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982) dürfen mit Einwilligung der Ministerin der

Finanzen im selben oder in andere Einzelpläne umgesetzt werden, sofern die

Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang

durchgeführt werden.

§ 6 § 8