Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1996
HG 1996§ 7 Mehrausgaben
(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der
Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark
festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz
2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten diese
Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark, ist die
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
einzuholen. Mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des
Landtages sind von dieser Höchstgrenze die unvorhergesehenen
Komplementärmittel ausgenommen, die das Land zur Mitfinanzierung der von
den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur
Verfügung gestellten Ausgabemittel aufbringen muß. Dies gilt
entsprechend für vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu
leistende unvorhergesehene und unabweisbare Verwaltungsausgaben.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ansätze der
Titel der Gruppen 511 bis 528 und 532 bis 546 mit Einwilligung der Ministerin
der Finanzen gegenseitig deckungsfähig, soweit die Ausgaben nicht
übertragbar sind. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich, wenn die
veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel um nicht mehr als 2 000 Deutsche Mark
oder um 40 vom Hundert des Ansatzes überschritten werden soll. Die
Sätze 1 und 2 finden auf die Kapitel in den Einzelplänen 03, 04, 06,
10 und 12 des Landeshaushalts, bei denen durch Modellvorhaben gemäß
§ 5 flexiblere Mittelbewirtschaftung erprobt wird, keine Anwendung.
(3) Mehrausgaben bei Ausgaben für veranschlagte kleine
und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten dürfen mit Einwilligung
der Ministerin der Finanzen abweichend von § 37 der Landeshaushaltsordnung
in der Höhe geleistet werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für
andere kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
kassenmäßige Minderausgaben entstehen. Überschreiten diese
Mehrausgaben den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark im Einzelfall, ist die
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
einzuholen. Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß für
Haushalt und Finanzen des Landtages über die Einwilligung gemäß
Satz 1 zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1996.
(4) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 31. März, zum 30. Juni,
zum 30. September und zum 31. Dezember über den aktuellen
Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Die Ressorts berichten zum selben
Termin auch über den Stand der Bewilligungen bei den Hauptgruppen 6 und 8.
Darüber hinaus berichten die Ressorts zum 30. September 1996 über die
Besetzung der Planstellen und Stellen und die Ministerin der Finanzen über
die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen zum 30. September
1996. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie berichtet
zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1996 dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer übersicht der
bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als 2
000 000 Deutsche Mark über den Stand der Bewilligung von
Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur". In der übersicht sind die der
Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.
(5) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Gewährung und
Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien
und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß
§§ 3 und 4 des Haushaltsgesetzes sowie über die Beteiligung des
Landes Brandenburg an Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts zum
30. September 1996.
(6) Ausgaben für Investitionen und Betrieb von
Datenfernübertragungsnetzen sind grundsätzlich in Höhe von 30
vom Hundert gesperrt. Die gesperrten Ausgaben sind zur Finanzierung des
Landesverwaltungsnetzes einzusetzen. Das Nähere regelt die Ministerin der
Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.
(7) In Abweichung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 45
Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung darf die Ministerin der Finanzen ihre
Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten auch erteilen, wenn die
übertragenen Ausgaben nach Ausschöpfung anderer
Deckungsmöglichkeiten aus einem nicht in Anspruch genommenen Teil der
Kreditermächtigungen des Vorjahres gedeckt werden.
(8) In den Einzelplänen veranschlagte Mittel für
Maßnahmen nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (IfG) vom
23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982) dürfen mit Einwilligung der Ministerin der
Finanzen im selben oder in andere Einzelpläne umgesetzt werden, sofern die
Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang
durchgeführt werden.